Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene ArbeitnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.
Wann wird eine Abfertigung ausbezahlt?
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Abfertigung wird ausbezahlt:
· bei Kündigung durch den Arbeitgeber
· bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
· bei berechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
· bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
· bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses
· bei Mutterschutz- bzw. Vaterschaftsaustritt (ab 5 Jahren: Hälfte der unten angeführten Entgelte – höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)
Vorsicht: Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren! Der Mutterschaftskarenz wird nicht für die Abfertigung eingerechnet, der Mutterschutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon!
Tipp: Nicht vorschnell selbst kündigen!
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verliert man bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandle daher intensiv mit dem Arbeitgeber über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Höhe des Abfertigungsanspruchs
Der Abfertigungsanspruch nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):
· nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte
· nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte
· nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte
· nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte
· nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte
· nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte
Wie errechnet sich die Abfertigung?
Basis für die Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat gebührende Entgelt. Dieses setzt sich aus den regelmäßig wiederkehrenden Bezügen (Gehalt, Prämien, Überstundenentgelt…) zuzüglich des aliquoten Anteils an Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen.