Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
Für bestimmte Gruppen von ArbeitnehmerInnen gibt es Schutzvorschriften – zum Beispiel für Schwangere.
Es müssen weder bestimmte Fristen noch Termine eingehalten werden. Es kann jeder beliebige Tag vereinbart werden, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Sowohl die Zustimmung des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers ist freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen.
Schlägt der Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung vor, sollte jedoch nicht sofort darauf eingegangen werden – berate Dich unbedingt vor Unterzeichnung mit dem Betriebsrat !
Bei einer „Einvernehmlichen“ erspart sich der Arbeitgeber die Kündigungsfristen (bei Angestellten mind. 6 Wochen) und es gibt nur eine aliquote Abgeltung des Urlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis während der ersten 6 Monate des laufenden Urlaubsjahres einvernehmlich aufgelöst wird.
Sonderzahlungen (Urlaubs-und Weihnachtsgeld) stehen Dir, anteilsmäßig für die Zeit, die Du im Kalenderjahr gearbeitet hast, zu.
Freizeit während der Kündigungsfrist – „Postensuchtage“
Die Gerichte haben noch nicht entschieden, inwiefern ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des Arbeitgebers erfolgt.
Kein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Lösung auf Betreiben des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Abfertigung und einvernehmliche Auflösung
Für die Abfertigung nach altem Recht („Abfertigung alt“) ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich: Bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Bei Arbeitnehmerkündigung besteht kein Abfertigungsanspruch.
Im neuen Abfertigungsrecht („Abfertigung neu“) besteht bei einvernehmlicher Auflösung und bei Arbeitgeberkündigung ein Auszahlungsanspruch, sofern das Dienstverhältnis (oder aneinander gereihte Dienstverhältnisse) mindestens 36 Monate gedauert hat. Bei Arbeitnehmerkündigung gibt es keine Auszahlung.
Arbeitslosengeld
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hast Du bei einvernehmlicher Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld.