Eine Kurzfassung der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen/Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte.
Alle Regelungen werden ausführlich in der AK-Broschüre „Geringfügige Beschäftigung“ behandelt. Du findest diese Broschüre zum Herunterladen im Downloadbereich.
Geringfügigkeitsgrenze 2013
€ 386,80 monatlich
Achtung: Wird dieser Betrag überstiegen, wird der/die Arbeitnehmer/in bei der Sozialversicherung (WGKK) angemeldet und das kann den (vorübergehenden) Verlust der Mitversicherung bei den Eltern zur Folge haben (im besten Fall ist man während dieser Zeit doppelt versichert)! Diese Mitversicherung wird danach nicht wieder automatisch aktiviert, sondern muss neu beantragt werden.
Entlohnung
Gehalt lt. BAGS-Gehaltstabelle, berechnet für die Wochenstunden, mit denen der/die Arbeitnehmer/in angemeldet ist x 4,33 = Monatsgehalt.
Anmerkung: Der Betriebsrat rechnet gerne nach, wenn Du unsicher bist, ob Dein Gehalt korrekt berechnet wurde!
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Jeweils 1 Monatsgehalt – spätestens mit dem Juni-Gehalt bzw. November-Gehalt.
Achtung: Wenn in den Monaten vor der Auszahlung regelmäßig Mehrarbeits- oder Überstunden angefallen sind, müssen auch diese beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.
Dienstzettel mit folgenden Mindestangaben:
Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers
Arbeitsausmaß (wie viele Wochenstunden)
Verteilung der Arbeitszeit während der Woche (z.B. jeden Mittwoch von..bis..)
Bezahlung (Höhe des Entgelts)
Rechtliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses (BAGS-KV, Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, etc.)
Einsatzort
Hinweis auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Urlaubsanspruch (5 freie Arbeitstage im Jahr – das entspricht 5 Wochen)
Kündigungsfristen (bei weniger als 1/5 der Vollarbeitszeit – also unter 7,6 Std. – beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage bei Kündigung durch den Arbeitgeber; arbeitet man beispielsweise 8 Stunden pro Woche, verlängern sich die Kündigungsfristen lt. Angestelltengesetz. Eine Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in ist jeweils zum Monatsletzten möglich – Austritt dann zum nächsten Monatsletzten)
Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (für die Abfertigungsansprüche)
Mehrarbeit/Zuschlag
Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte wie andere Teilzeitangestellte. Bei Mehrarbeit (das ist jede Stunde über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit) gebührt daher ein Zuschlag von 25 %. Dieser Zuschlag muss nur dann nicht sofort ausbezahlt werden, wenn schon im Vorhinein zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Zeitausgleich vereinbart wurde – dieser muss jedoch innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Zeitausgleich ist dann aber auch im Ausmaß von 1:1,25 zu gewähren. Auch die Variante „Zeitausgleich im Ausmaß von 1:1 und Auszahlung des 25%-igen Zuschlags“ ist möglich.
Abfertigung neu
Wie bei allen anderen Angestellten muss der Arbeitgeber ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses monatlich 1,53 % des Bruttoentgeltes (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. Nach 3 Jahren Beschäftigung (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) kann man den angesparten Betrag entnehmen bzw. ihn bis zur Pensionierung in der Kasse belassen. Der angesparte Betrag wird von Arbeitgeber zu Arbeitgeber immer weitergeschrieben (bzw. von einer Mitarbeitervorsorgekasse in die andere übertragen).
Sozialversicherung
Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert (keine Krankenversicherung – diese in Form einer Mitversicherung bei den Eltern oder einer Selbstversicherung). Die Beiträge dafür muss der Arbeitgeber bezahlen. Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
Wichtig: Geringfügig Beschäftigte können sich bei der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern (nicht jedoch arbeitslosenversichern). Für einen Beitrag von monatlich € 54,59 (Tarif 2013), 12 x jährlich, erwirbt man dann auch Pensionsversicherungszeiten (Beitragsmonate).
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe beträgt für Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben,
€ 152,70 (+ 58,40 monatlich Kinderabsetzbetrag).
Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, muss darauf geachtet werden, dass das Jahreseinkommen € 10.000,– (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) nicht übersteigt, sonst wird sie eingestellt.
Achtung: Seit 1. Juli 2011 ist die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe mit dem vollendeten 24. Lebensjahr begrenzt. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezogen werden.
Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten wird und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.