Krankenstand

Wenn ArbeitnehmerInnen erkranken, stellen sich viele Fragen und auch die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, ist präsent.
Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin im Krankenstand und welche Rechte hat er /sie gegenüber   dem Arbeitgeber?

 

Krankenstand unverzüglich mitteilen

ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung (=Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten vor Arbeitsbeginn. Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen.

Der Arbeitgeber hat nämlich das Recht vom Arbeitnehmer eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen. Dieses Verlangen kann nach angemessener Zeit auch wiederholt werden. In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung angeführt sein. Wobei unter Angabe der Ursache nicht die Diagnose gemeint ist – ArbeitnehmerInnen müssen nicht anführen, woran sie leiden! Sie müssen lediglich mitteilen, ob sie an einer Krankheit leiden oder einen Unfall erlitten haben (war es ein Arbeitsunfall oder ein Wegunfall, muss der Arbeitgeber eine Unfallmeldung bei der AUVA machen).


 

Krankenstandsbestätigung bringen (übermitteln)

Kommt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Melde- und Nachweispflichten nicht nach, dann hat das nachteilige Folgen: Für die Dauer der Säumnis verliert er/sie den Anspruch auf Entgelt. Das heißt, der Arbeitgeber muss das Gehalt bzw. das Entgelt für die Dauer der Versäumnis nicht bezahlen.

Keinesfalls darf der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsverhältnis durch fristlose Entlassung beenden, wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin der Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss auch für einen eintägigen Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung gebracht werden.

Weiß der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht, was in seiner/ihrer Firma gebräuchlich ist, sollte er/sie sich auch für einen kurzen Krankenstand krankschreiben lassen.


 

Gesundheit nicht gefährden!

Wer krank ist und nicht arbeiten kann, sollte dies auch nicht tun, um seine Gesundheit nicht zu gefährden. Ob eine Arbeitsverhinderung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt und es hängt auch von der Art der Tätigkeit ab.

Im Krankenstand haben ArbeitnehmerInnen alles zu tun, um so rasch als möglich gesund zu werden. Das bedeutet, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er/sie sich nicht im Freien aufhalten bzw. muss dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Gang zur Apotheke).

Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifelsfall der Arzt bzw. sagt der gesunde Menschenverstand.


 

ArbeitnehmerInnen können auch im Krankenstand gekündigt werden!

ArbeitnehmerInnen sind – entgegen einer weitverbreiteten Meinung – während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen viele ArbeitnehmerInnen auch krank arbeiten. ArbeitnehmerInnen können sehr wohl auch während eines Krankenstandes vom Arbeitgeber gekündigt werden. Es sind die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und –termine einzuhalten.


 

Der Arbeitgeber muss den Krankenstand bezahlen

Der Arbeitgeber erspart sich dadurch auch nichts, da er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bei Kündigung im Krankenstand den Krankenstand bezahlen muss, soweit der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Um diese Bestimmung zu umgehen, werden in der Praxis den ArbeitnehmerInnen sehr oft einvernehmliche Lösungen angeboten, da hier mit dem Ende des Dienstverhältnisses die Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Krankenstand endet. ArbeitnehmerInnen erhalten zwar bei einvernehmlicher Lösung sofort Krankengeld von der Krankenkasse, dieses ist jedoch kein voller Lohnersatz, sondern lediglich 70% bzw.  60 % des letzten Bruttoentgelts. Die AK rät daher von einvernehmlichen Lösungen im Krankenstand ab, da der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hier finanziell immer schlechter gestellt ist.


 

Gehalt wird weiter bezahlt

Während des Krankenstandes erhalten ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber ihr Gehalt weiter bezahlt. Diese Zahlung wird Entgeltfortzahlung genannt. Die Dauer der Fortzahlungspflicht ist nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt.


 

Entgeltfortzahlung bei Angestellten

Angestellte haben in den ersten 5 Jahren eines Dienstverhältnisses Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Der Anspruch ist nicht auf das Arbeitsjahr abgestellt. Erkranken Angestellte neuerlich, dann bekommen sie aber noch einmal den halben Grundanspruch dazu, d.h. weitere 6 Wochen halbe und 4 Wochen Viertel Entgeltfortzahlung.

Die Regelungen sind v.a. bei Angestellten, insbesondere bei mehreren Erkrankungen, sehr kompliziert. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darf während des Krankenstandes finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er/sie arbeitet. Er/sie hat jene Bezahlung zu erhalten, die ihm/ihr gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (dies nennt man Ausfallsprinzip).

Wenn sich die Höhe des Ausfalls jedoch nicht feststellen lässt, da das Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ist, gebührt die Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Es sind dabei Überstunden, Prämien, Provisionen, Akkordlöhne einzurechnen; nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandersätze.


 

Krankengeld von der Krankenkasse

Ist die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beendet hat man Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Erhält man halbe Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber gibt’s auch halbes Krankengeld. Bei Viertelzahlung gibt es bereits volles Krankengeld. Dieses gibt es bis zu maximal 52 Wochen. Ist ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin dann noch immer nicht arbeitsfähig, ist ein Antrag auf Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen, ev. auch ein Antrag auf Pensionsbevorschussung beim Arbeitsmarktservice.


 

Krank im Urlaub

Erkranken ArbeitnehmerInnen im Urlaub, werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn der Krankenstand länger als drei Tage dauert.

 

Melde- und Nachweispflichten

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dies dem Arbeitgeber unverzüglich am 4. Tag meldet und nach Wiederantritt der Arbeit unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis bzw. eine Krankenstandsbestätigung vorlegt.

Krankenstand unterbricht den Urlaub, wenn:

  • die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
  • die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde
  • der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach drei Tagen dem Arbeitgeber    die Erkrankung mitteilt und
  • bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestägigung vorlegt.

Erkranken ArbeitnehmerInnen im Ausland , müssen sie dem Arbeitgeber zusätzlich zur Krankenstandsbestätigung eine behördliche Bestätigung vorlegen. In dieser muss bestätigt sein, dass die Krankenstandsbestätigung von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung in einer Krankenanstalt erfolgte und die Krankenstandsbestätigung von einer Krankenanstalt ausgestellt wurde.

Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub allerdings nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wieder gesund sind, muss er/sie sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, die er/sie krank war, werden zum noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.

 

Weiterführende Informationen in der AK-Broschüre im Download-Bereich oder bei eurem Betriebsrat!

Broschuere_Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall_2011

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