BV Supervision

BodenplatteAm 1. Dezember 2011 tritt die Betriebsvereinbarung über den Leistungsrahmen bei Inanspruchnahme von Supervision in Kraft.

 


Sie gilt für alle MitarbeiterInnen im Angestelltenverhältnis, die in sozialen, pädagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichen tätig sind.

 

Der Leistungsrahmen wird jährlich für jeweils ein weiteres Arbeitsjahr zwischen Geschäftsleitung und Angestelltenbetriebsrat neu festgelegt. Für Team- bzw. Fallsupervisionen konnten wir vorläufig leider nur erreichen, dass (neben den Honorarkosten für die Supervisorin/den Supervisor) die Arbeitszeit im Ausmaß von je 2 Stunden pro Quartal und MitarbeiterIn ebenfalls bezahlt wird.

 

Einzelsupervisionen sind in begründeten Fällen möglich und müssen beim jeweiligen Vorgesetzten beantragt werden. Auch für sie gilt, dass (nach entsprechender Bewilligung) die Kosten der Supervisorin/des Supervisors vom Arbeitgeber getragen werden und die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit angerechnet wird.

 

Festgeschrieben ist nun aber auch, dass die Supervisorin/der Supervisor (sowohl für Team- als auch Einzelsupervisionen) ausschließlich von den MitarbeiterInnen (dem Team) ausgewählt wird – einzige Bedingung ist, dass diese/r in der ÖVS-Liste (Österreichische Vereinigung für Supervision) eingetragen sein muss.

 

Die Betriebsvereinbarung „Supervision“ kann von allen Interessierten im Betriebsratsbüro (Benedikt Schellinger-Gasse 10) eingesehen werden.

 

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